Hintergrund Kinder sind die zukünftigen Akteure des gesellschaftlichen Wandels
Kinder und Jugendliche bergen erhebliches Potenzial und können verantwortungsvolle Positionen übernehmen. Nur wenn ihre Entwicklung und ihre Rechte geschützt und gefördert werden und wenn sie an allen wichtigen gesellschaftlichen Prozessen beteiligt werden, können sie den erforderlichen politischen und sozialen Wandel aktiv gestalten und zu einer friedlichen und nachhaltigen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) Entwicklung der Welt beitragen.
Die Durchsetzung von Kinder- und Jugendrechten ist daher eine elementar wichtige Aufgabe für die internationale und auch die deutsche Entwicklungspolitik.
Aktuelle Situation
Die Rechte von Millionen Kindern und Jugendlichen werden auf vielfältige Weise verletzt. Extreme Armut, Mangelernährung, Krankheiten, fehlende Bildungsangebote und schlechte Regierungsführung mindern ihre Lebenschancen. Bewaffnete Konflikte und der Klimawandel verschärfen die Situation.
Zwar ist die Kindersterblichkeit in den vergangenen Jahrzehnten deutlich zurückgegangen. Doch nach Angaben der Weltbank und des UN-Kinderhilfswerks (UNICEF) stirbt in den afrikanischen Staaten südlich der Sahara noch immer eines von 13 Kindern, bevor es fünf Jahre alt ist – die meisten von ihnen an leicht vermeidbaren und behandelbaren Krankheiten. Die Kindersterblichkeit ist damit im südlichen Afrika rund 20-mal höher als in Deutschland, wo durchschnittlich nur eines von 270 Kindern seinen fünften Geburtstag nicht erlebt.
Im Jahr 2018 lebte weltweit jedes sechste Kind in einem Konfliktgebiet. Mehr als die Hälfte aller Flüchtlinge sind Kinder unter 18 Jahren, nach Schätzungen werden etwa 250.000 Kinder als Soldatinnen und Soldate (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)n missbraucht.
Mehr als 150 Millionen Mädchen und Jungen müssen Kinderarbeit leisten, fast 260 Millionen Kinder und Jugendliche im Grundschul- und Sekundarstufenalter können nicht zur Schule gehen. Und: Weltweit suchen fast 70 Millionen Jugendliche und junge Erwachsene eine Arbeitsstelle. Zusätzlich sind viele Millionen von ihnen unterbeschäftigt oder arbeiten ohne soziale Absicherung und oft unter menschenunwürdigen Bedingungen.
2,8 Millionen Kinder und Jugendliche sind mit HIV infiziert, 90 Prozent von ihnen leben in Subsahara-Afrika. Dort haben laut Schätzungen fast 14 Millionen Kinder einen oder beide Elternteile durch Aids verloren. Viele der Waisen leben in extremer Armut.
Auswirkungen der Covid-19-Pandemie
Die Vereinten Nationen erwarten, dass sich die seit Ende 2019 weltweit ausbreitende Covid-19-Pandemie und deren wirtschaftliche und soziale Auswirkungen einschneidend auf den Schutz und die Gewährleistung der Rechte von Kindern und Jugendlichen auf der ganzen Welt auswirken wird. Maßnahmen, die zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erforderlich sind – wie zum Beispiel Quarantäneregeln, Kontaktverbote oder Ausgangssperren – führen zu erheblichen Eingriffen in die Grundfreiheiten und die Kinderrechte.
So ist unter anderem der Bildungszugang für junge Menschen stark eingeschränkt. Gleiches gilt für den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen. Durch Schulschließungen fehlt außerdem ein wichtiger Ort für die Verbreitung von kindgerechten Informationen über Gesundheit und Hygiene. Auch das für die Ernährung vieler Kinder wichtige Schulessen kann nicht mehr angeboten werden. Die durch die Pandemie ausgelöste Wirtschafts- und Finanzkrise führt oft zu Arbeitslosigkeit und stürzt damit viele Familien in Entwicklungsländern in extreme Armut. Als Folge davon rechnen Expertinnen und Experten mit einer Zunahme der Kinderarbeit, da die Familien alles tun müssen, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Internationale Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) von 1948 haben die Vereinten Nationen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) betont, dass Kinder einen Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) fasst die zehn grundlegenden Rechte der Kinder wie folgt zusammen:
- Recht auf einen Namen
- Recht auf Eltern
- Recht auf Bildung
- Recht auf Spiel und Freizeit
- Recht auf Information und Beteiligung
- Recht auf Schutz vor Gewalt und auf Privatsphäre
- Recht auf Schutz vor Ausbeutung
- Besondere Rechte bei Behinderung
- Recht auf Gesundheit und eine saubere Umwelt
- Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht
Völkerrechtlich verbindlich sind die Kinder- und Jugendrechte in der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 festgeschrieben. Mit der Ratifizierung des Abkommens haben sich Deutschland und auch alle seine entwicklungspolitischen Partnerländer verpflichtet, Kinderrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten.
Über die Kinderrechtskonvention hinaus haben die Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen Eingang in weitere internationale Abkommen, Erklärungen und Strategien gefunden.
Am 10. Dezember 1948 verkündete die Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). In 30 Artikeln formuliert sie bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Viele der seit 1948 geschlossenen Übereinkommen, Gesetze und Verträge basieren auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, etwa regionale Menschenrechtsabkommen wie die Europäische Menschenrechtskonvention (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).
Als Erklärung der UN-Generalversammlung hat sie zwar nicht die rechtsverbindliche Kraft eines Vertrages, der von Einzelstaaten ratifiziert werden kann, doch sie hat politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden und es ist inzwischen anerkannt, dass einige ihrer Bestimmungen bindendes Völkergewohnheitsrecht und teilweise sogar zwingendes Völkerrecht sind. Zwingendes Völkerrecht bedeutet, dass kein Staat davon abweichen darf. Das betrifft zum Beispiel die Verbote der Sklaverei, der Folter und der rassistischen Diskriminierung.
Internationale Menschenrechtscharta
Um den Menschenrechten, die in der Allgemeinen Erklärung enthalten sind, eine völkerrechtlich verbindliche Form zu geben, verabschiedeten die Vereinten Nationen 1966 zwei Menschenrechtspakte: den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)). Beide traten 1976 in Kraft. Zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den zwei Zusatzprotokollen zum Zivilpakt bilden sie die so genannte internationale Menschenrechtscharta (International Bill of Human Rights), ein Begriff, der vor allem im englischsprachigen Raum gebräuchlich ist.
- Externer Link: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Externer Link)
Durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 1989 wurden die Kinderrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) völkerrechtlich verbindlich ausformuliert. Die Kinderrechtskonvention gilt für alle Kinder und Jugendlichen, die jünger als 18 Jahre sind. Sie umfasst 54 Artikel, die weltweit gültige Maßstäbe für eine kindgerechte Gesellschaft und auch die Aufgaben von Staat und Gesellschaft zur Durchsetzung dieser Rechte beschreiben.
Die Konvention definiert bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Kindern. Sie ist in drei Rechtskategorien gegliedert:
- Förderrechte, die die Versorgung und Entwicklung von Kindern gewährleisten;
- Schutzrechte, die Kinder vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und in Flucht- und Krisensituationen schützen sowie
- Beteiligungsrechte, die Kindern garantieren, an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt und gehört zu werden.
Das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten ist ein zentrales Prinzip der Kinderrechtskonvention, an das sich staatliche Behörden der Vertragsstaaten halten müssen. Weitere zentrale Prinzipien der Kinderrechtskonvention sind das Verbot der Diskriminierung, das Recht auf Leben und Entwicklung und das Recht auf Partizipation (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Als Kontrollorgan überwacht der UN-Kinderrechtsausschuss (Committee on the Rights of the Child (Externer Link)) die Einhaltung des Übereinkommens. Alle Staaten, die sie ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie die Konvention umsetzen.
Zusatzprotokolle
Seit dem Jahr 2000 hat die Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen drei Zusatzprotokolle zur Kinderrechtskonvention verabschiedet: Das erste trat 2002 in Kraft und untersagt Vertragsstaaten, Personen unter 18 Jahren an bewaffneten Konflikten teilnehmen zu lassen. Das zweite Protokoll trat ebenfalls 2002 in Kraft und verbietet Kinderhandel, -prostitution und -pornographie. Das dritte Protokoll ist seit 2011 in Kraft und sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Kinder und Jugendliche, die ihre in der Konvention verankerten Rechte als verletzt ansehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können Beschwerde beim UN-Kinderrechtsausschuss einlegen.
Die Kinderrechtskonvention hat die größte internationale Zustimmung von allen Menschenrechtsabkommen: Sie wurde von 196 Staaten ratifiziert. 173 Staaten haben das erste Zusatzprotokoll, 178 Staaten das zweite und 52 Staaten das dritte Zusatzprotokoll ratifiziert (Stand: September 2024). Deutschland trat der Konvention 1992 bei und hat alle drei Zusatzprotokolle ratifiziert.
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Europa
Der Europarat (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) legte 2022 seine vierte Kinderrechtsstrategie vor („Strategie von Rom“). Sie basiert auf der Kinderrechtskonvention (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen und gilt für den Zeitraum bis 2027. Formuliert werden darin Ziele in den Bereichen Freiheit von Gewalt, Chancengleichheit und soziale Inklusion, sichere Nutzung von Technologien, kindgerechte Justiz, politische und rechtliche Teilhabe sowie Rechte in Krisen- und Notsituationen.
Externer Link:
Ähnliche Themen umfasst die EU-Kinderrechtsstrategie, die 2021 von der Europäischen Kommission (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verabschiedet wurde. Sie soll dazu beitragen, Kinder besser zu schützen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen und bei der EU-Politikgestaltung in den Mittelpunkt zu stellen.
Ergänzt wird die Strategie durch die Europäische Garantie für Kinder. Sie formuliert Leitlinien für die Mitgliedsstaaten, wie Personen unter 18 Jahren unterstützt werden sollten, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind.
Mehr als 10.000 Kinder und Jugendliche waren an der Erarbeitung der beiden Dokumente beteiligt.
Externe Links:
- EU-Kinderrechtsstrategie (PDF 1,4 MB) (Externer Link)
- Europäische Garantie für Kinder (PDF 646 KB) (Externer Link)
- Weiterführende Informationen zur Europäischen Garantie für Kinder (Externer Link)
Afrika
In Anlehnung an die UN-Kinderrechtskonvention trat 1999 die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes in Kraft (African Charter on the Rights and Welfare of the Child). Viele Artikel der beiden Konventionen ähneln sich. Im Gegensatz zur UN-Kinderrechtskonvention enthält die afrikanische Kinderrechtscharta allerdings keinen Anspruch auf soziale Sicherung. Dafür garantiert sie einige zusätzliche Rechte, zum Beispiel das Verbot schädlicher kultureller Praktiken, welche die Gesundheit des Kindes beeinträchtigen (Artikel 21). Ein Beispiel für solche schädlichen Praktiken ist die weibliche Genitalverstümmelung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen).
2006 nahm die Afrikanische Union die Afrikanische Jugendcharta (African Youth Charter) an. Sie trat 2009 in Kraft und garantiert den Schutz und die Förderung der Rechte junger Menschen zwischen 15 und 35 Jahren.
Sowohl die afrikanische Kinderrechtscharta als auch die Jugendcharta verweisen auf die Pflichten junger Menschen gegenüber der Familie, der Gesellschaft, dem Staat und der internationalen Gemeinschaft.
Externe Links:
- Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes (PDF 532 KB, englisch) (Externer Link)
- Afrikanische Jugendcharta (PDF 6,1 MB, englisch) (Externer Link)
Pazifik und Lateinamerika
Die Pazifische Jugendcharta (Pacific Youth Charter) von 2006 und die Iberoamerikanische Jugendrechtskonvention (Convencion Iberoamericana de Derechos de los Jovenes) von 2008 orientieren sich ebenfalls an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention und passen sie regionalen Bedürfnissen an. Die Pazifische Jugendcharta wurde auf dem ersten Pazifischen Jugendfestival von rund 1.000 jungen Menschen aus 25 Ländern und Gebieten des pazifischen Raums erarbeitet. Während sich die Iberoamerikanische Jugendrechtskonvention an Menschen zwischen 15 und 24 Jahren richtet, macht die Pazifische Jugendcharta keine Angaben zum Alter ihrer Zielgruppe.
Externe Links:
Die Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen verabschiedete 1979 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Frauenrechtskonvention). Es trat 1981 in Kraft. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur rechtlichen und faktischen Gleichstellung von Frauen in allen Lebensbereichen, einschließlich der Privatsphäre. Der Staat muss aktiv dafür sorgen, Chancengleichheit im gesellschaftlichen Alltag zu erreichen und darf selbst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Er ist verpflichtet, eine aktive Politik zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zu verfolgen.
Als Kontrollorgan überwacht der UN-Frauenrechtsausschuss (Committee on the Elimination of Discrimination against Women (Externer Link)) die Einhaltung der Konvention. Alle Staaten, die sie ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie die Konvention umsetzen.
Zusatzprotokoll
1999 verabschiedete die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll zur Frauenrechtskonvention, das seit 2000 in Kraft ist. Das Protokoll sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Frauen, die ihre im Übereinkommen verankerten Rechte als verletzt ansehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können Beschwerde beim UN-Frauenrechtsausschuss einlegen.
Die Konvention wurde von 189 Staaten ratifiziert, das Zusatzprotokoll von 115 Staaten (Stand: September 2024). Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention 1973, die Deutsche Demokratische Republik 1980. Deutschland trat dem Zusatzprotokoll 2002 bei.
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Externe Links:
- Informationen von UN Women Deutschland zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (Externer Link)
- Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (PDF 47 KB) (Externer Link)
Die UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) verabschiedete 2006 die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) Sie trat 2008 in Kraft. Kernprinzipien des Übereinkommens sind Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen sowie ihre Inklusion. Als Inklusion wird das gleichberechtigte Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen bezeichnet. Ziel der Konvention ist es, Menschen mit Behinderungen Chancengleichheit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
In Bezug auf die Entwicklungszusammenarbeit (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) sollen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass alle Entwicklungsprogramme Kinder und Erwachsene mit Behinderungen einbeziehen und für sie zugänglich sind. Partnerländer sollen bei der Umsetzung der Konvention unterstützt werden.
Als Kontrollorgan überwacht der UN-Behindertenrechtsauschuss (Committee on the Rights of Persons with Disabilities (Externer Link)) die Einhaltung der Konvention. Alle Staaten, die die Konvention ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie die Konvention umsetzen.
Zusatzprotokoll
Gemeinsam mit der Behindertenrechtskonvention verabschiedete die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll, das ebenfalls 2008 in Kraft trat. Es sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Menschen, die sich in ihren in der Konvention verankerten Rechten verletzt sehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können beim UN-Behindertenrechtsausschuss Beschwerde einlegen.
191 Staaten haben die Behindertenrechtskonvention ratifiziert und 106 Staaten das Zusatzprotokoll (Stand: September 2024). Deutschland hat die Konvention und das Zusatzprotokoll 2009 ratifiziert.
Externer Link:
Die Konvention 138 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) von 1973 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Kinderarbeit abzuschaffen und ein gesetzliches Mindestalter für die Zulassung zu Beschäftigung und Arbeit festzulegen. Dieses Mindestalter soll die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen sichern und bei mindestens 15 Jahren liegen. Bei Tätigkeiten, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, fordert die Konvention ein Mindestalter von 18 Jahren. Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren dürfen nur dann leichten Beschäftigungen nachgehen, wenn diese nicht gesundheits- oder entwicklungsschädlich sind und wenn sie nicht den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung beeinträchtigen.
Die Konvention 138 zählt zu den sogenannten Kernarbeitsnormen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der ILO.
Externer Link:
Die Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) von 1999 verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verbieten und zu beseitigen. Dazu zählen unter anderem Versklavung, Schuldknechtschaft, Kinderhandel, Prostitution, Pornographie, Zwangsrekrutierung als Kindersoldatinnen oder -soldaten (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen), der Einsatz von Kindern in unerlaubten Tätigkeiten wie beispielsweise Drogenhandel sowie die Arbeit von Kindern, die für ihre Gesundheit, Sicherheit oder ihre Entwicklung schädlich ist.
Die Konvention schreibt den Unterzeichnerstaaten außerdem vor, nationale Aktionspläne zur Bekämpfung der Kinderarbeit zu verabschieden. Diese sollen vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Hilfe bei der Rehabilitation und Aufklärungskampagnen über die Schädlichkeit von Kinderarbeit umfassen.
Die Konvention 182 zählt zu den sogenannten Kernarbeitsnormen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der ILO.
Externer Link:
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes | UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien PDF | 2,5 MB | 116 Seiten Externer Link
- Die Rechte der Kinder. Von logo! Einfach erklärt | Broschüre von BMFSFJ und ZDF über die Kinderrechtskonvention PDF | 6,1 MB | 108 Seiten Externer Link
- UNICEF-Jahresberichte zur Situation von Kindern: The State of the World's Children reports (englisch) Externer Link
Themendossier Kinderrechte und Jugendrechte
- Hintergrund: Kinder sind die zukünftigen Akteure des Wandels
- Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
- Hochwertige Bildung für alle Kinder und Jugendlichen
- Berufsbildung und Jugendbeschäftigung
- Kinder in bewaffneten Konflikten
- Gemeinsam gegen Kinderarbeit
- Schutz vor allen Formen der Gewalt
- Beteiligung von Kindern und Jugendlichen