Urheberrecht© Florian Gaertner/photothek
Kinderrechte Kinder in bewaffneten Konflikten
Durch die extremen Gewalterfahrungen, denen Kinder in Krisen und bewaffneten Konflikten ausgesetzt sind, werden sie sehr häufig schwer traumatisiert. Zugleich mangelt es ihnen an einem Wertesystem und an Halt in der Gesellschaft. Besonders hart trifft Kinder die Zerstörung von Schulen und Krankenhäusern, denn dadurch verlieren sie meistens den Zugang zu humanitärer Versorgung. Die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern sind in solchen Situationen stark eingeschränkt. Die Folgen wirken sich lange nach Beendigung des Konflikts auf ihre Entwicklung aus, oft prägen sie den gesamten weiteren Lebensweg.
Der Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten ist daher ein wichtiges Anliegen internationaler und deutscher Menschenrechtspolitik.
Kindersoldaten
Ein Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention (Externer Link) legt fest, dass Kinder unter 18 Jahren nicht unmittelbar an kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt werden dürfen. Doch weltweit werden nach Schätzungen etwa 250.000 Kinder von staatlichen und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen als Kämpfer missbraucht. Entweder werden sie zwangsrekrutiert oder sie schließen sich den Truppen aufgrund von Armut und Perspektivlosigkeit freiwillig an. Kindersoldatinnen leiden besonders, sie werden häufig Opfer sexueller Gewalt, viele müssen Zwangsehen mit Kämpfern eingehen.
Viele Kindersoldaten sind im Krieg aufgewachsen und kennen nichts anderes als Krieg. Die einzige Methode, die sie zur Lösung von Konflikten erlernen, ist Gewalt. Auch nach dem Ende der Kämpfe bleibt die Armee oft ihr einziger Bezugspunkt. Zudem ist die Rückkehr in ihre Heimatgemeinden für viele ehemalige Kindersoldaten unmöglich, weil sie dort nicht als Opfer, sondern als Täter angesehen werden. Diese Ablehnung treibt viele der Kinder erneut in die Arme von Soldaten, bewaffneten Gruppen oder Kriminellen.
Kindersoldaten werden ihres Rechts auf eine normale Entwicklung beraubt. Fast alle leiden unter großen seelischen Problemen – oft für den Rest ihres Lebens. Mit dem achten globalen Entwicklungsziel (SDG 8.7) hat sich die Staatengemeinschaft dazu verpflichtet, den Missbrauch von Kindern als Soldatinnen oder Soldaten zu beenden.
Kinder auf der Flucht
Etwa die Hälfte der Geflüchteten weltweit ist jünger als 18 Jahre. Kinder und Jugendliche sind in hohem Maße schutzbedürftig, insbesondere dann, wenn sie von ihren Familien getrennt werden. Darauf wird auch in den Empfehlungen der Genfer Flüchtlingskonvention hingewiesen. Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge und Migranten hat sich in den vergangenen Jahren stark erhöht.
Während der Flucht, aber auch wenn sie in Aufnahmeländern Zuflucht gefunden haben, sind Kinder und Jugendliche besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch oder Ausbeutung wie etwa Kinderarbeit, Menschenhandel oder Zwangsrekrutierung zu werden. Häufig bestehen zusätzliche Risiken für Mädchen, wie sexuelle und geschlechterbasierte Gewalt oder Zwangsheirat. Oftmals wurden Kinder Zeugen oder Opfer von Gewalt und sind daher bereits durch physische und psychische Folgen (etwa Traumata oder Behinderungen verschiedener Art) in ihrer Entwicklung beeinträchtigt.
Die in der UN-Kinderrechtskonvention (Externer Link) verbrieften Rechte bleiben bei zu vielen geflüchteten Kindern unerfüllt. So können beispielweise nur knapp zwei Drittel der Flüchtlingskinder eine Grundschule besuchen, nur etwa ein Viertel eine Sekundarschule. Mädchen und Kindern mit Behinderungen wird der Schulbesuch sogar überdurchschnittlich oft verwehrt (Mehrfachdiskriminierung).
Die physischen und psychischen Folgen, die Kinder und Jugendliche durch Gewalt, Flucht und Vertreibung davontragen, sind fatal. Durch Traumatisierung, den Zusammenbruch von Familien- und Sozialstrukturen sowie die Zerstörung des Gesundheits- und Schulsystems drohen diese Kinder zu „verlorenen Generationen“ heranzuwachsen.
Kinder verfügen allerdings auch über eine große Widerstandsfähigkeit und das Potenzial, sich an veränderte Umstände anzupassen und sie positiv zu gestalten. Als Akteure des Wandels können sie auch im Hinblick auf langfristige krisenpräventive Ansätze, gewaltfreie Konfliktbearbeitung und (Re-) Integration eine positive Rolle spielen. Dies erkennt auch die UN-Sicherheitsratsresolution 2250 (Externer Link) zu Jugend, Frieden und Sicherheit ausdrücklich an.
Deutsches Engagement
Deutschland fördert gezielt die Rechte und Zukunftschancen von Kindern und Jugendlichen auf der Flucht, in Aufnahmeländern und in Konfliktgebieten. In den Maßnahmen der Sonderinitiative „Geflüchtete und Aufnahmeländer“ stellen Kinder und Jugendliche eine Hauptzielgruppe dar.
Zu den geförderten Ansätzen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung und Gesundheitsversorgung für Kinder, Instandsetzung und Aufbau schulischer Kapazitäten in Aufnahmeländern, Förderung einkommensschaffender Maßnahmen für junge Menschen, Einrichtung kinderfreundlicher Orte in Flüchtlingslagern und Schulen oder Impfungen von Kleinkindern. Der Schutz junger Menschen und die Stärkung ihrer Rechte stellen zudem einen wichtigen Beitrag zur Friedensförderung und zur Stabilisierung guter Regierungsführung dar.
Auch die entwicklungsfördernde und strukturbildende Übergangshilfe berücksichtigt in besonderem Maße Kinder und Jugendliche. Sie soll die Folgewirkungen von Krisen, Konflikten und Katastrophen lindern und eine Brücke zwischen humanitärer Hilfe und der nachfolgenden nachhaltigen Entwicklungszusammenarbeit schlagen. In erster Linie geht es dabei um die Wiederherstellung einer Basisinfrastruktur und sozialer Grundleistungen, die besonders auch Kindern und Jugendlichen zugutekommen.
Zudem hat der Bundestag am 1. Juni 2017 das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (Externer Link) beschlossen, welches das Ehemündigkeitsalter von 16 Jahren auf 18 Jahre heraufsetzt. Eine Ehe ist durch richterliche Entscheidung aufzuheben, wenn ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Ehen, bei denen einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sind grundsätzlich unwirksam. Diese Grundsätze gelten auch für Ehen mit Minderjährigen, die nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden. Das entsprechende Gesetz ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen finden Sie im Themenfeld Flucht.
Themendossier Kinderrechte und Jugendrechte
- Hintergrund: Kinder sind die zukünftigen Akteure des Wandels
- Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
- Hochwertige Bildung für alle Kinder und Jugendlichen
- Berufsbildung und Jugendbeschäftigung
- Kinder in bewaffneten Konflikten
- Gemeinsam gegen Kinderarbeit
- Schutz vor allen Formen der Gewalt
- Beteiligung von Kindern und Jugendlichen