Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention)
Durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 1989 wurden die Kinderrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) völkerrechtlich verbindlich ausformuliert. Die Kinderrechtskonvention gilt für alle Kinder und Jugendlichen, die jünger als 18 Jahre sind. Sie umfasst 54 Artikel, die weltweit gültige Maßstäbe für eine kindgerechte Gesellschaft und auch die Aufgaben von Staat und Gesellschaft zur Durchsetzung dieser Rechte beschreiben.
Die Konvention definiert bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Kindern. Sie ist in drei Rechtskategorien gegliedert:
- Förderrechte, die die Versorgung und Entwicklung von Kindern gewährleisten;
- Schutzrechte, die Kinder vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und in Flucht- und Krisensituationen schützen sowie
- Beteiligungsrechte, die Kindern garantieren, an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt und gehört zu werden.
Das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten ist ein zentrales Prinzip der Kinderrechtskonvention, an das sich staatliche Behörden der Vertragsstaaten halten müssen. Weitere zentrale Prinzipien der Kinderrechtskonvention sind das Verbot der Diskriminierung, das Recht auf Leben und Entwicklung und das Recht auf Partizipation (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen). Als Kontrollorgan überwacht der UN-Kinderrechtsausschuss (Committee on the Rights of the Child (Externer Link)) die Einhaltung des Übereinkommens. Alle Staaten, die sie ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie die Konvention umsetzen.
Zusatzprotokolle
Seit dem Jahr 2000 hat die Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) der Vereinten Nationen drei Zusatzprotokolle zur Kinderrechtskonvention verabschiedet: Das erste trat 2002 in Kraft und untersagt Vertragsstaaten, Personen unter 18 Jahren an bewaffneten Konflikten teilnehmen zu lassen. Das zweite Protokoll trat ebenfalls 2002 in Kraft und verbietet Kinderhandel, -prostitution und -pornographie. Das dritte Protokoll ist seit 2011 in Kraft und sieht die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor: Kinder und Jugendliche, die ihre in der Konvention verankerten Rechte als verletzt ansehen und den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können Beschwerde beim UN-Kinderrechtsausschuss einlegen.
Die Kinderrechtskonvention hat die größte internationale Zustimmung von allen Menschenrechtsabkommen: Sie wurde von 196 Staaten ratifiziert. 173 Staaten haben das erste Zusatzprotokoll, 178 Staaten das zweite und 52 Staaten das dritte Zusatzprotokoll ratifiziert (Stand: September 2024). Deutschland trat der Konvention 1992 bei und hat alle drei Zusatzprotokolle ratifiziert.
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