Religionsfreiheit und Weltanschauungsfreiheit Rechtlicher Hintergrund

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
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Das Menschenrecht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Externer Link), in Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt (Externer Link)) und in Artikel 14 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (Externer Link) verankert. Es umfasst „die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.“

Das Menschenrecht garantiert die gleiche Freiheit für alle, unabhängig vom Bekenntnis, und schafft damit die Voraussetzung für gesamtgesellschaftlichen Frieden.

Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist zudem durch regionale Menschenrechtsabkommen geschützt. Dazu zählen die Europäische Menschenrechtskonvention (Externer Link) (Artikel 9), die Amerikanische Menschenrechtskonvention (Externer Link) (Artikel 12), die Arabische Menschenrechtscharta (Externer Link) (Artikel 26 und 27) und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (Externer Link) (Artikel 8).

Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) betont die Verantwortung aller Staaten, die Menschenrechte zu schützen und zu fördern. Gemeinsam mit anderen Menschenrechten trägt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit insbesondere zur Beseitigung von Ungleichheit (Ziel 10), zur Stärkung staatlicher Institutionen für mehr Frieden und Gerechtigkeit (Ziel 16) und zur Anerkennung der Geschlechtergerechtigkeit (Ziel 5) bei.

UN-Sonderberichterstatter

1986 schufen die Vereinten Nationen das Amt des „Sonderberichterstatters über religiöse Intoleranz“. Im Jahr 2000 wurde das Mandat erweitert und in Sonderberichterstatter über Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Externer Link) umbenannt. Die unabhängige Expertin oder der Experte wird vom UN-Menschenrechtsrat ernannt und soll den Schutz des Grundrechts auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene fördern. Er prüft, wo und in welcher Form die Wahrnehmung dieses Rechts behindert wird, empfiehlt Mittel und Wege, um diese Hindernisse zu überwinden, unternimmt Länderreisen und legt jährlich einen Bericht zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit vor.

Von August 2010 bis Oktober 2016 bekleidete der deutsche Menschenrechtsexperte Heiner Bielefeldt das Amt des Sonderberichterstatters. Im November 2016 übernahm Ahmed Shaheed (Malediven) das Mandat.