Menschenrechte schützen Das Lieferkettengesetz

Millionen Menschen leben weltweit in Elend und Not, weil soziale Mindeststandards wie das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit missachtet werden. 79 Millionen Kinder arbeiten weltweit unter ausbeuterischen Bedingungen: in Textilfabriken, Steinbrüchen oder auf Kaffeeplantagen – auch für unsere Produkte.

Um das zu ändern, hat der Bundestag das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Externer Link) (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG, Kurzform: Lieferkettengesetz) verabschiedet.

Ziel dieses Gesetzes ist, den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt in globalen Lieferketten zu verbessern. Es geht nicht darum, überall in der Welt deutsche Sozialstandards umzusetzen, sondern um die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit sowie zentraler Umweltstandards wie des Verbots der Verunreinigung von Trinkwasser.

Dafür tragen auch Unternehmen in Deutschland Verantwortung. Sie müssen dafür sorgen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte und Umweltstandards eingehalten werden.

Das Gesetz legt klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.


Titelseite der Publikation: BMZ-Unterstützungsangebote für Unternehmen zur Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten für faire Lieferketten

BMZ-Unterstützungsangebote für Unternehmen zur Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten für faire Lieferketten

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 04/2024 | Dateigröße 86 KB, Seiten 2 Seiten
cover lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 05/2023 | Dateigröße 385 KB, Seiten 5 Seiten | Zugänglichkeit barrierefrei
Titelblatt der Studie: Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten

Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten

Eine ökonomische Analyse | Erstellt vom Handelsblatt Research Institute für das BMZ

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 07/2021 | Dateigröße 1 MB, Seiten 72 Seiten

Zentrale Regelungen

Standbild aus dem Erklärfilm "Ein Gesetz für faire Lieferketten"

Einfach erklärt Ein Gesetz für faire Lieferketten – was ist das eigentlich?

1. Erstmals klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten

  • Das schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.

2. Verantwortung für die gesamte Lieferkette

  • Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette – angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu der Lieferung an den Endkunden.
  • Die Anforderungen an die Unternehmen sind dabei abgestuft, insbesondere nach dem Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung oder der Umweltverschmutzung, der Schwere der (potenziellen) Verletzung sowie nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette.
  • Bei klaren Hinweisen auf Verstöße müssen Unternehmen tätig werden.

3. Externe Überprüfung durch eine Behörde

  • Mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Externer Link) (BAFA) überprüft eine etablierte Behörde die Einhaltung des Gesetzes.
  • Das BAFA kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Stellt das Bundesamt Versäumnisse oder Verstöße fest, kann es Bußgelder verhängen oder Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung ausschließen.

4. Besserer Schutz der Menschenrechte

  • Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können ihre Rechte weiterhin vor deutschen Gerichten geltend machen und jetzt auch Beschwerde (Externer Link) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen. Unternehmen sind zudem verpflichtet, einen Beschwerdemechanismus einzurichten oder sich an einem existierenden Beschwerdemechanismus zu beteiligen.
Cashew-Verarbeitungsunternehmen in Ghana
Mädchen in Nepal arbeiten in einer Ziegelei.

Fragen zum Lieferkettengesetz

Seit 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Ausländische Unternehmen in Deutschland werden auch erfasst, wenn das Unternehmen mehr als 3.000 Mitarbeitende (seit 2023) beziehungsweise 1.000 Mitarbeitende (seit 2024) in Deutschland beschäftigt.

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu der Lieferung an den Endkunden.

Alle Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette einrichten, eine Risikoanalyse durchführen sowie eine betriebsinterne Zuständigkeit festlegen (Menschenrechtsbeauftragte).

Außerdem müssen die Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das es Betroffenen ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten entlang der Lieferkette hinzuweisen.

Die weiteren Anforderungen an die Unternehmen sind nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette aufgeteilt.

  • eigener Geschäftsbereich,
  • unmittelbarer Zulieferer,
  • mittelbarer Zulieferer.

Und nach:

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung,
  • der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung.
  • der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens.

Im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer müssen die Unternehmen folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden.
  • Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen.
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte ergreifen.
  • Transparent öffentlich Bericht erstatten.

Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen im Fall einer Verletzung im Inland unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen müssen.

Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Beendigung und Minimierung erstellen und umsetzen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.

Bei mittelbaren Zulieferern:

Hier gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.

In dem Fall muss das Unternehmen unverzüglich:

  • Eine Risikoanalyse durchführen.
  • Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
  • Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher anwenden. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.
  • Seine Grundsatzerklärung anpassen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sind in der Bundesregierung für das Lieferkettengesetz zuständig. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährleistet die effektive Durchsetzung des Gesetzes. Als Hilfestellung bei der Umsetzung hat das BAFA bereits mehrere Handreichungen, zum Beispiel zur Risikoanalyse oder zum Grundsatz der Angemessenheit veröffentlicht.

  • Bei Verstößen gegen das Gesetz sind Bußgelder möglich.
  • Unternehmen können bei schwerwiegenden Verstößen bis zu drei Jahren von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden.
  • Betroffene von Verletzungen können ihre Rechte nicht nur vor deutschen Gerichten geltend machen, sondern jetzt auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen.
  • Deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen dürfen außerdem Betroffene bei der Vertretung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen (Prozessstandschaft).

Das Ziel bleibt eine einheitliche europäische Regelung. Als größter gemeinsamer Wirtschaftsraum der Welt muss die EU bei fairen Lieferketten vorangehen und Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihren Lieferketten beenden.

Im Dezember 2023 erzielten der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und die EU-Kommission eine vorläufige politische Einigung zur EU-Lieferkettenrichtlinie. Diese Einigung wurde am 15. März 2024 durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) der EU-Mitgliedsstaaten bestätigt – allerdings in abgeschwächter Form.

Am 24. April 2024 hat das Europaparlament die EU-Lieferkettenrichtlinie verabschiedet. Als letzter Schritt hat der EU-Ministerrat der Richtlinie am 24. Mai 2024 formell zugestimmt. Die Richtlinie muss nun bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Zusätzliche Antworten finden Sie auf der Informationsseite (Externer Link) der Bundesregierung zum Lieferkettengesetz.

Haben Sie Fragen zu den neuen gesetzlichen Anforderungen und zur konkreten Umsetzung in Ihrem Unternehmen? Dann wenden Sie sich an den Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Bundesregierung! Die Beraterinnen und Berater stehen Ihnen gerne zur Verfügung und beantworten Ihre Fragen kostenfrei und vertraulich.

Kontakt

Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte
Am Weidendamm 1 A
D-10117 Berlin

Telefon: +49 (0) 30 590 099 430
E-Mail: HelpdeskWiMR@wirtschaft-entwicklung.de (Externer Link)
Website: wirtschaft-entwicklung.de/wirtschaft-menschenrechte (Externer Link)

Stand: 03.04.2024