Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem gewaltsamen Verschwindenlassen (UN-Konvention gegen Verschwindenlassen)

„Gewaltsames Verschwindenlassen“ bedeutet, dass Menschen an einem geheimen Ort gefangen gehalten oder sogar getötet werden und die Behörden dies nicht zugeben. Die Familienangehörigen wissen nicht, ob die Person noch lebt oder wo sie begraben ist; sie suchen die Person oft jahrzehntelang vergeblich und riskieren dabei, selbst ins Visier der Behörden zu kommen.

2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Es trat 2010 in Kraft.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Verschwindenlassen von Personen unter Strafe zu stellen. Ein Freiheitsentzug darf nur in offiziell anerkannten Einrichtungen stattfinden, in denen alle Gefangenen registriert sind; Behörden müssen eine Person suchen, wenn es einen Verdacht auf gewaltsames Verschwindenlassen gibt. Neben dem Recht auf Wiedergutmachung haben Familienangehörige ein Recht darauf, die Wahrheit über den Verbleib der vermissten Person zu erfahren.

Die Konvention gegen Verschwindenlassen haben 76 Staaten ratifiziert (Stand: September 2024). Deutschland ist der Konvention 2009 beigetreten.

Als Kontrollorgan überwacht der UN-Ausschuss gegen Verschwindenlassen (Committee on Enforced Disappearances (Externer Link)) die Einhaltung der Konvention. Alle Staaten, die sie ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie die Konvention umsetzen.

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