Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Das deutsche Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) definiert den Begriff des Entwicklungshelfers als Person, die in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht einen mindestens einjährigen Dienst leistet, „um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen“. Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung und Förderung der Träger des Entwicklungsdienstes. Darüber hinaus gibt es die Rahmenbedingungen für die Dienstverträge mit den Entwicklungshelfern vor und regelt deren soziale Absicherung.
In Deutschland gibt es sieben staatlich anerkannte Träger des Entwicklungsdienstes, die Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer entsenden dürfen. Sie haben sich in der Arbeitsgemeinschaft der Entwicklungsdienste (AGdD (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen)) zusammengeschlossen.
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