Asylsuchende
Menschen, die in ein anderes Land eingereist sind und einen Antrag auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) gestellt haben, werden als Asylsuchende bezeichnet.
Solange über ihren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, sind sie noch keine offiziell anerkannten Flüchtlinge. Sie stehen aber unter dem Schutz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Externer Link), die in Artikel 14.1 besagt: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat jedoch keinen völkerrechtlich bindenden Status – die dort definierten Rechte können nicht unter Berufung auf die Erklärung eingeklagt werden.