Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention)

Das Verbot von Folter ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) (Artikel 5) und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) (Artikel 7) völkerrechtlich verankert.

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Folter zu verhindern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Antifolterkonvention wurde 1984 von der UN-Generalversammlung (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) angenommen und trat 1987 in Kraft.

Als Kontrollorgan überwacht der UN-Antifolterausschuss (Committee against Torture (Externer Link)) die Einhaltung der Konvention. Alle Staaten, die sie ratifiziert haben, müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie die Konvention umsetzen.

Zusatzprotokoll

2002 verabschiedete die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll zur Antifolterkonvention, das seit 2006 in Kraft ist. Mit der Ratifizierung verpflichten sich die Vertragsstaaten, einen nationalen Präventionsmechanismus einzurichten. Regelmäßige Kontrollbesuche in Gefängnissen und anderen Einrichtungen, in denen Menschen die Freiheit entzogen ist, sollen Folter vorbeugen.

Die Antifolterkonvention wurde von 174 Staaten ratifiziert, das Zusatzprotokoll von 94 Staaten (Stand: September 2024). Die Deutsche Demokratische Republik ratifizierte die Konvention 1987, die Bundesrepublik Deutschland 1990. Deutschland trat dem Zusatzprotokoll 2008 bei.

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